Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für das Angebot der CANDELA Filmproduktion
- Stand: 13. August 2026
Angaben zum Anbieter
Candela Filmproduktion
Ehrentraut & Schröder GbR
Contrescarpe 8
28203 Bremen
Deutschland
Telefon: 0421 – 848 243 95
Email: mail@candela-film.de
Web: www.candela-film.de
USt.-IdNr.: DE341131174
Finanzamt: Finanzamt Bremen
Torben Schröder & Farina Ehrentraut
1. Gegenstand des Vertrages
(1) Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte der Candela Filmproduktion / Ehrentraut & Schröder GbR („Filmproduktion“) mit dem Kunden.
(2) Die Filmproduktion erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Filmproduktion, Marketing, Vertrieb und Organisation. Welche Leistungen konkret erbracht werden, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und seinen Anlagen.
(3) Grundlage eines Angebots ist in der Regel ein Treatment, das Inhalt und Aufwand des geplanten Projekts beschreibt. Die eigentliche Konzeption erfolgt erst nach Annahme des Angebots.
(4) Das Konzept wird dem Kunden zur Abnahme vorgelegt und bildet die verbindliche Grundlage für die Produktion.
(5) Liefert der Kunde ein fertiges Konzept, erfolgt die Produktion auf Grundlage dieses Konzepts.
2. Vertragsbestandteile und Änderung des Vertrags
(1) Vertragsbestandteile sind das schriftliche Angebot, das bestätigte Treatment (falls vorhanden) sowie diese AGB. Weitere Dokumente werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Filmproduktion, Dreharbeiten oder Projektabläufe um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verschieben.
3. Vergütung
(1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Ändert oder bricht der Kunde Aufträge, Arbeiten oder Planungen ab oder verändert die Voraussetzungen für die Leistungserstellung, ersetzt er der Filmproduktion alle dadurch entstehenden Kosten und stellt sie von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.
(3) Tritt der Kunde während des Projekts vom Vertrag zurück, zahlt er alle bis dahin erbrachten Leistungen.
3.1 Stornogebühren bei Absage oder Verschiebung von Dreharbeiten
(1) Absage durch den Kunden: Bei einer Absage innerhalb von 24 Stunden vor Drehbeginn werden 100 % der Drehkosten berechnet; bei einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor Drehbeginn 50 % der Drehkosten. Bei einer Absage von mehr als 48 Stunden vor Drehbeginn werden keine Drehkosten berechnet; bereits entstandene oder nicht stornierbare Fremdkosten bleiben jedoch vollständig zu erstatten.
(2) Verschiebung durch den Kunden gilt als Absage und wird nach Ziffer 3.1 Absatz (1) berechnet, sofern kein neuer Termin verbindlich vereinbart wurde oder Fremdkosten nicht stornierbar sind.
(3) Teilabsagen (z. B. einzelne Protagonisten, Locations, Szenen) werden anteilig berechnet. Bereits entstandene oder nicht stornierbare Fremdkosten werden vollständig fällig.
(4) No‑Show wird wie eine Absage innerhalb von 24 Stunden behandelt. Ein No‑Show liegt vor, wenn eine für die Durchführung des Drehs wesentliche Mitwirkung des Kunden ausbleibt und der Dreh dadurch insgesamt nicht oder nicht sinnvoll durchgeführt werden kann. Der bloße Ausfall einzelner, ersetzbarer oder nicht wesentlicher Bestandteile, etwa einzelner Protagonisten, gilt nicht automatisch als No‑Show.
(5) Stornierung nach Produktionsbeginn führt zur Berechnung des vollen vereinbarten Preises.
(6) Crew‑Blocking: Bereits gebuchte und nicht stornierbare Fremdleistungen werden unabhängig vom Zeitpunkt der Absage vollständig fällig.
3.2 Allgemeine Ausfallregelungen (für alle Drehs)
(1) Nicht vorhersehbare oder plötzlich eintretende Umstände, die zu einem Abbruch oder einer Unmöglichkeit der Durchführung führen (z. B. unerwartete technische Ausfälle, kurzfristige Sperrungen, unvorhersehbare Wetterumschwünge), werden von der Filmproduktion nach Möglichkeit kulant behandelt.
(2) Kann der Dreh aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, wird der Termin verschoben. Bereits entstandene oder nicht stornierbare Fremdkosten trägt der Kunde.
(3) Organisatorische oder personelle Gründe auf Kundenseite, die eine Durchführung unmöglich machen (z. B. nicht vorbereitete Drehorte, fehlende wesentliche Protagonisten, fehlende Genehmigungen, interne Verzögerungen), können als No‑Show im Sinne von Ziffer 3.1 Absatz (4) gelten, wenn der Dreh dadurch insgesamt nicht oder nicht sinnvoll durchgeführt werden kann.
3.3 Wetterrisiko bei Außendrehs
(1) Außendrehs unterliegen einem erhöhten Wetterrisiko. Wird für den geplanten Drehtag aufgrund verlässlicher Wetterprognosen eine Durchführung als gefährdet eingeschätzt, weist die Filmproduktion den Kunden spätestens am Vortag darauf hin und bietet eine Verschiebung an.
(2) Besteht der Kunde trotz entsprechender Hinweise auf der Durchführung und kann der Dreh aufgrund der tatsächlichen Wetterlage nicht stattfinden, gilt der Drehtag als vollständig ausgefallen und wird mit 100 % der vereinbarten Drehkosten berechnet. Fremdkosten werden zusätzlich fällig.
3.4 Weitere Vergütungs-, Korrektur- und Haftungsregelungen
(1) Alle Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, wird bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 25 % fällig. Der Restbetrag ist nach Fertigstellung und Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(3) Die Nutzung des fertiggestellten Films ist erst nach vollständiger Bezahlung zulässig.
(4) Der vereinbarte Preis beinhaltet unbegrenzte Korrekturschleifen pro Produktionsphase.
(5) Korrekturschleifen beziehen sich ausschließlich auf Änderungen innerhalb des vereinbarten Inhalts.
(6) Änderungen, die über den vereinbarten Inhalt hinausgehen oder das Konzept grundlegend verändern, sind nicht durch die Korrekturschleifen abgedeckt.
(7) Bei unzumutbaren Änderungswünschen kann die Filmproduktion eine zusätzliche Vergütung verlangen.
(8) Der Kunde trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahmen.
(9) Erforderliche rechtliche Prüfungen durch sachkundige Personen trägt der Kunde.
(10) Die Filmproduktion haftet nicht für Sachaussagen des Kunden oder die Schutzfähigkeit gelieferter Ideen.
(11) Die Filmproduktion haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(12) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf typische, vorhersehbare Schäden beschränkt.
(13) Die Filmproduktion übernimmt keine Haftung für unvorhersehbare technische Ausfälle, insbesondere bei Live‑Mitschnitten oder Live‑Streams.
4. Absicherung & Haftpflicht
(1) Die Filmproduktion ist durch eine Haftpflichtversicherung gegen übliche Risiken der Filmproduktion abgesichert.
(2) Die Versicherung umfasst Personen‑, Sach‑ und Vermögensschäden im Rahmen der Vertragserfüllung.
5. Leistungen Dritter
(1) Eingeschaltete Künstler oder Dritte sind Erfüllungs‑ oder Verrichtungsgehilfen der Filmproduktion.
(2) Die Filmproduktion verpflichtet sich, ausschließlich fachlich geeignetes Personal zu engagieren.
6. Archivierung und Datenverlust
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Lieferung der vereinbarten fertigen Filme bzw. Endprodukte. Rohmaterial, Projektdateien, Schnittdateien und sonstige Arbeitsdateien sind nicht geschuldet und werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Sofern im Angebot vereinbart, archiviert die Filmproduktion Rohmaterial und projektbezogene Dateien für einen definierten Zeitraum als zusätzliche Serviceleistung. Eine Archivierungsgebühr stellt ausschließlich eine Vergütung für diese Aufbewahrungsleistung dar und begründet keinen Anspruch auf Herausgabe, Übereignung oder dauerhafte Verfügbarkeit des Rohmaterials.
(3) Die Filmproduktion übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit oder Unversehrtheit archivierter Daten. Bei Verlust oder Beschädigung archivierter Daten haftet die Filmproduktion nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen in Ziffer 3.4 Absätze (11) bis (13). Kann eine gesondert vereinbarte Archivierungsleistung nicht erbracht werden, ist die Erstattung auf die hierfür vereinbarte Archivierungsgebühr beschränkt.
(4) Endprodukte, die dem Kunden übergeben wurden, sind hiervon nicht betroffen. Der Kunde ist selbst für deren Sicherung verantwortlich.
7. Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) Die Filmproduktion bleibt Inhaberin sämtlicher Urheber‑ und Leistungsschutzrechte an allen im Rahmen des Projekts erstellten Werken.
(2) Der Kunde erhält die im Angebot oder in der Rechnung ausdrücklich beschriebenen Nutzungsrechte am Endprodukt.
(3) Eine Bearbeitung oder Veränderung des Films ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich eingeräumt wurde.
(4) Die Weitergabe des Endprodukts an Dritte ist zulässig, sofern sie der vereinbarten Nutzung dient.
(5) Die Filmproduktion ist berechtigt, das fertiggestellte Werk sowie Teile daraus für eigene Referenzen und Eigenwerbung zu nutzen (Website, Social Media, Showreels, Präsentationen, Cases), soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden entgegenstehen.
(6) Die Filmproduktion ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen, das Projekt als Fallbeispiel zu führen sowie den Namen und das Logo des Kunden zu verwenden, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden entgegenstehen. Ein Widerspruch ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(7) Vom Kunden bereitgestellte Inhalte dürfen im Rahmen des Projekts genutzt werden. Der Kunde sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt.
(8) Rohmaterial, Projektdateien, Schnittdateien und sonstige editierbare Arbeitsdateien sind nicht Bestandteil der eingeräumten Nutzungsrechte, sofern ihre Herausgabe oder Nutzung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ergänzend gilt Ziffer 6.
(9) Der Einsatz lizenzierter Inhalte, Leistungen oder Rechte Dritter erfolgt ausschließlich für den jeweils vereinbarten Nutzungszweck und Nutzungsumfang. Maßgeblich sind insbesondere die im Angebot, in der Rechnung oder in einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung angegebenen Nutzungsarten, Verbreitungswege, Zeiträume und Reichweiten. Jede abweichende oder darüberhinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Rechteklärung und kann zusätzliche Kosten auslösen.
8. Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Filmproduktion behandelt alle im Rahmen des Auftrags erhaltenen Informationen streng vertraulich.
(2) Die Filmproduktion verarbeitet vertragsbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und ausschließlich soweit dies für die Durchführung und Abwicklung des Vertrags erforderlich ist.
(3) Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Vertragskonditionen.
9. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
(1) Der Vertrag tritt in Kraft, sobald der Kunde das Angebot bestätigt hat.
(2) Beide Parteien können innerhalb von drei Tagen nach Vertragsbeginn vom Vertrag zurücktreten, sofern mit der Leistungserbringung noch nicht begonnen wurde. Bereits entstandene Aufwände, beauftragte Fremdleistungen oder nicht stornierbare Kosten werden dem Kunden berechnet.
10. Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.
(2) Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Bremen.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.