Allgemeine
Geschäftsbedingungen

der Candela Filmproduktion (Ehrentraut & Schröder GbR)

1. Gegenstand des Vertrages

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Candela Filmproduktion / Ehrentraut & Schröder GbR, nachfolgend „Filmproduktion“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Kunde“ genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.

(2) Die Filmproduktion erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Filmproduktion, Marketing, Vertrieb und Organisation.  Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Projektverträgen (Angeboten), deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen der Filmproduktion.

2. Vertragsbestandteile und Änderung des Vertrags

(1) Grundlage für die Filmproduktion und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, erstellt die Filmproduktion über den Inhalt des Briefings ein Treatment, der dem Kunden innerhalb von 3 Tagen nach der Besprechung übergeben wird.  Das Treatment wird Vertragsbestandteil, sobald es vom Kunden schriftlich (z.B. per E-Mail) bestätigt wurde.

(2) Jede Änderung und/ oder Ergänzung des Vertrages und/ oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Filmproduktion, die Dreharbeiten bzw. das Projekt, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3. Vergütung

(1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Filmproduktion ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(2) Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er der Filmproduktion alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Filmproduktion von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

(3) Falls der Auftraggeber vor Beginn des Projektes vom Vertrag zurücktritt, kann die Filmproduktion folgende Prozentsätze vom Honorar als Stornogebühr verlangen:

Bis drei Monate vor Beginn des Auftrages bzw. der Dreharbeiten 15 %; ab 3 Monate bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages bzw. der Dreharbeiten 50 %; ab 3 Wochen bis eine Woche vor Beginn des Auftrages bzw. Veranstaltung 75 %; ab 1 Woche vor Beginn des Auftrags bzw. Veranstaltung 90%.

(4) Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4. Schutz von geistigem Eigentum

(1) Kommt es bereits vor dem Abschluss eines Vertrags zur Anlieferung von Ideen und Konzepten durch die Filmproduktion an den Kunden (auch mündlich im Rahmen eines Pitches), erkennt der Kunde an das es sich hier um eine Vorleistung handelt, die Kosten verursacht und dem deutschen Urheberrecht unterliegen.

(2) Die Nutzung und Bearbeitung eines von der Filmproduktion entwickelten Konzepts ist nicht zulässig, außer dies ist explizit so vereinbart worden.

5. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird der Filmproduktion im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Durchführung des Projekts benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige wesentliche Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

(2) Der Kunde wird im Zusammenhang mit diesem Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Filmproduktion erteilen.

(3) Im Zuge der Filmherstellung erstellt die Filmproduktion Dokumente (wie z.B. Vorentwürfe, Drehbuch, Skizzen) die vom Kunden überprüft und innerhalb von 4 Tagen freigegeben werden müssen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, gelten die Unterlagen ab dem 5. Tag automatisch als vom Kunden überprüft. 

(4) Vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen, die zur Durchführung der Filmherstellung benötigt werden (z.B. Grafiken, Logos, Textinhalte) sind vom Kunden auf Rechte bestehende Rechte Dritter zu überprüfen. Die Filmproduktion haftet nicht für Verletzung von Urheber- Marken oder Kennzeichnungspflichten.

6. Nutzungsrechte & Kennzeichnung

(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von der Filmproduktion im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, außer dies ist explizit anderweitig vereinbart worden.

(2) Die Filmproduktion erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Wenn der Kunde Filminhalte außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, wie:

●      Außerhalb des im Vertrag genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/ oder

●      nach Beendigung des Vertrages (zeitliche Ausdehnung) und/ oder

●      in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/ oder

●      durch Einsatz in anderen Werbeträgern,

kann die Filmproduktion hierfür ein angemessenes marktübliches Honorar verlangen.

(3) Die Filmproduktion ist dazu berechtigt, im Rahmen von eigenen Werbemaßnahmen (z.B. auf der eigenen Website und Social Media Kanälen) auf die aktuelle, bzw. ehemalige Geschäftsbeziehung mit dem Kunden hinzuweisen. Der Kunde hat das Recht dies schriftlich jederzeit zu widerrufen.

(4) Die Filmproduktion ist dazu berechtigt von ihr im Auftrag des Kunden produzierte Bild- & Toninhalte als Referenz für eigene Werbemaßnahmen zu nutzen. Produktionen die ausdrücklich nicht für die externe Kommunikation vorgesehen sind (z.B. interne Unternehmenskommunikation oder Schulungsfilme mit sensiblen Inhalten) dürfen nur genutzt werden, sofern der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat.

7. Material & Speicherfristen

(1) Die Filmproduktion archiviert sämtliches im Rahmen der Produktion entstandene Material sicher für eine Dauer von mindestens 2 Jahren. Vor der Löschung des Materials ist die Filmproduktion dazu verpflichtet, den Kunden auf die baldige Löschung hinzuweisen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Speicherfrist gegen eine Gebühr um weitere zwei Jahre zu verlängern.

(2) Der Kunde erhält bei Projektabschluss sämtliche Inhalte, welche in dem der Produktion zugrunde liegenden Vertrag aufgeführt sind. Die Filmproduktion ist nicht dazu verpflichtet dem Kunden Rohmaterial auszuhändigen.

8. Gewährleistung und Haftung der Candela Filmproduktion (Film- & Medienproduktionen)

(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist die Filmproduktion verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Kunde stellt die Filmproduktion von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Filmproduktion auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Anbieter von Online-Werbung, wie z.B. Google Ads und Betreiber von sozialen Netzwerken, wie Facebook Inc., Videoinhalte ablehnen, ohne dass diese den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland widersprechen. Die Filmproduktion haftet nicht für hierdurch entstandene Schäden.

(2) Erachtet die Filmproduktion für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.

(3) In keinem Fall haftet die Filmproduktion wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Filmproduktion haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.

(4) Die Filmproduktion haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

(5) Der Höhe nach ist die Haftung der Filmproduktion beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, es sei denn, die Filmproduktion haftet wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter.

(6) Die Filmproduktion übernimmt keinerlei Haftung für unvorhersehbare Ausfälle oder technische Probleme. Insbesondere bei Live-Mitschnitten oder Live-Streams kann es aufgrund nicht beeinflussbarer Umstände zu technischen Ausfällen kommen. Die Filmproduktion ist nicht dazu verpflichtet eine Entschädigung für derartige Vorkommnisse zu zahlen.

9. Gewährleistung und Haftung der Candela Filmproduktion (Webprojekte & Online-Dienstleistungen)

(1)  Candela Film verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig und vertraulich zu behandeln. Candela Film verpflichtet sich, bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (z.B. bei Unmöglichkeit) kann der Kunde, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises oder im Fall der Unmöglichkeit Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

(2) Jede Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, außer sie wurden durch Candela Film grob fahrlässig in Kauf genommen.

(3) Der Auftraggeber ist allein für die Inhalte verantwortlich.

(4) Candela Film übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit von juristischen Texten (z.B. Impressum, Disclaimer, AGB).

10. Gema-Anmeldung, Lizensierung, Künstlersozialabgabe

Die Filmproduktion verpflichtet sich, alle Musikveranstaltungen bei der Gema anzumelden und die entsprechenden Gebühren abzuführen. Die Gema-Gebühren werden vom Kunden getragen und zu diesem Zweck in die Kostenaufstellung aufgenommen, die Vertragsbestandteil ist. Der Kunde trägt die von der Filmproduktion abzuführende Künstlersozialabgabe.

Etwaiges, von der Filmproduktion eingekauftes, Material Dritter, wie z.B. Musiktitel oder Stock-Footage, wird von der Filmproduktion gemäß des vertraglich festgehaltenen Einsatzgebietes und der vereinbarten Laufzeit der Werbemaßnahme lizensiert. Etwaige Verstöße des Kunden gegen die geltenden Lizenzbestimmungen (zum Beispiel bei nicht abgesprochener Verwendung des Films in anderen Medien, als ursprünglich vereinbart) unterliegen nicht der Verantwortung der Filmproduktion. Ferner haftet die Filmproduktion nicht für daraus evtl. resultierende Schadensersatzansprüche Dritter.

11. Leistungen Dritter

(1) Von der Filmproduktion eingeschaltete Künstler oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Filmproduktion und können nach Ermessen der Filmproduktion für Projekte engagiert werden.

(2) Die Filmproduktion verpflichtet sich dazu ausschließlich fachlich geeignetes Personal zu engagieren.

12. Foto-, Video- und Tonaufzeichnungen

Der Kunde trägt Sorge dafür, dass während der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen sowie jede Art von Aufzeichnungen auf Bild- und Tonträgern zu gewerblichen Zwecken unterbleiben, es sei denn, dies wurde von der Filmproduktion ausdrücklich schriftlich genehmigt.

13. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Filmproduktion verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die sie aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Produkte, Pläne, Marktdaten, Herstellermethoden, Unterlagen, sonstige firmeninterne Informationen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von der Filmproduktion elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstigen Daten an Dritte weiterzuleiten.

(3) Der Kunde verpflichtet zu absoluter Geheimhaltung gegenüber Dritten, was die Konditionen des Projektvertrags betrifft, insbesondere über vereinbarte Entgelte.

14. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

(1) Der Vertrag tritt in Kraft, sobald der Kunde das von der Filmproduktion erstelle Angebot schriftlich bestätigt und akzeptiert hat. Er wird für die im Angebot genannte Produktionszeit abgeschlossen. Soweit der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Andere Angebote der Filmproduktion unterliegen u.U. gesonderten Bedingungen zur Vertragsdauer und Kündigungsfristen. Diese Bedingungen entnehmen Sie bitte den gesonderten zusätzlichen AGB des jeweiligen Angebots.

(2) Unabhängig aller weiteren Regelungen haben Auftraggeber und Auftragnehmer das Recht, innerhalb von drei Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Sollte bereits ein finanzieller Aufwand auf Seiten der Filmproduktion entstanden sein, hat diese das Recht dem Kunden diesen in Rechnung zu stellen.

15. Konventionalstrafe

Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung des abgeschlossenen Vertrages, hat er der Filmproduktion eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird damit nicht ausgeschlossen.

16. Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(2) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.

Stand der AGB: 02.10.2022

© 2024 CANDELA. Alle Rechte vorbehalten.