Allgemeine
Geschäftsbedingungen

der CANDELA Filmproduktion (Ehrentraut & Schröder GbR)

1. Gegenstand des Vertrages

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Candela Filmproduktion / Ehrentraut & Schröder GbR, nachfolgend „Filmproduktion“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Kunde“ genannt.

(2) Die Filmproduktion erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Filmproduktion, Marketing, Vertrieb und Organisation. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Projektverträgen (Angeboten), deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen der Filmproduktion.

2. Vertragsbestandteile und Änderung des Vertrags

(1) Grundlage für die Filmproduktion und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, erstellt die Filmproduktion über den Inhalt des Briefings ein Treatment, welches dem Kunden nach der Besprechung übergeben wird. Das Treatment wird Vertragsbestandteil, sobald es vom Kunden schriftlich (z. B. per E-Mail) bestätigt wurde.

(2) Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Filmproduktion, die Dreharbeiten bzw. das Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3. Vergütung

(1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

(2) Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er der Filmproduktion alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Filmproduktion von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

(3) Falls der Auftraggeber während des Projektes vom Vertrag zurücktritt, zahlt der Kunde alle bis dahin erbrachten Leistungen.

(4) Sollte der Kunde die Dreharbeiten absagen, gelten folgende Stornogebühren: Bei einer Absage innerhalb von 24 Stunden vor den Dreharbeiten wird eine Gebühr in Höhe von 70 % der Kosten für die Dreharbeiten fällig. Bei einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor den Dreharbeiten beträgt die Gebühr 50 % der Kosten für die Dreharbeiten. Für eine Absage, die mehr als 48 Stunden vor den Dreharbeiten erfolgt, fallen keine Kosten an, außer es wurden bereits unvertretbare Aufwände wie z. B. Reisekosten oder Honorare von Dritten veranlasst. Eine Stornierung nach Beginn der Produktion ist grundsätzlich nicht möglich und es wird der volle vereinbarte Preis fällig. Zum Zeitpunkt einer Absage (unabhängig von der Vorlaufzeit) bereits entstandene oder vertraglich gebundene Fremdkosten (z. B. Technikmiete, Reisekosten, externe Dienstleister) sind in vollem Umfang zu erstatten, sofern sie nicht mehr stornierbar sind. Maßgeblich für die Frist ist der Eingang der schriftlichen Absage bei Candela.

(5) Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(6) Sofern nicht anders vereinbart, wird bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung fällig. Der Restbetrag ist nach Fertigstellung der Leistung und Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

(7) Die Nutzung des fertiggestellten Films oder einzelner Bestandteile daraus (einschließlich Veröffentlichung, Verbreitung oder anderweitiger Einsatz) ist erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung zulässig. Die Filmproduktion behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Nutzung bis zur vollständigen Zahlung zu untersagen.

(8) Sofern nicht anders vereinbart, beinhaltet der vereinbarte Preis bis zu zwei Korrekturschleifen pro Produktionsphase (z. B. Drehbuch, Rohschnitt, Feinschnitt, Farbkorrektur). Darüberhinausgehende Änderungswünsche werden nach Aufwand auf Basis eines Stundensatzes berechnet. Ist im Angebot kein Stundensatz ausdrücklich genannt, ergibt sich dieser aus dem vertraglich vereinbarten Tagessatz, geteilt durch acht Arbeitsstunden. Eine Korrekturschleife umfasst ausschließlich Änderungswünsche, die inhaltlich oder technisch im Rahmen der vereinbarten Projektbeschreibung liegen. Änderungen, die auf neue inhaltliche Anforderungen oder Konzeptänderungen zurückzuführen sind, gelten als Erweiterung des Projektumfangs und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

4. Schutz von geistigem Eigentum

(1) Kommt es bereits vor dem Abschluss eines Vertrags zur Anlieferung von Ideen und Konzepten durch die Filmproduktion an den Kunden (auch mündlich im Rahmen eines Pitches), erkennt der Kunde an, dass es sich hier um geistiges Eigentum der Filmproduktion handelt, das dem deutschen Urheberrecht unterliegt.

(2) Die Nutzung und Bearbeitung eines von der Filmproduktion entwickelten Konzepts ist nicht zulässig, außer dies ist explizit so vereinbart worden.

5. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird der Filmproduktion im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Durchführung des Projekts benötigten Informationen und sonstige wesentliche Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

(2) Der Kunde wird im Zusammenhang mit diesem Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Filmproduktion erteilen.

(3) Im Zuge der Filmherstellung erstellt die Filmproduktion Dokumente (wie z. B. Vorentwürfe, Drehbuch, Skizzen), die vom Kunden überprüft und sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 5 Werktagen freigegeben werden müssen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, gelten die Unterlagen ab dem 6. Werktag automatisch als vom Kunden überprüft und abgenommen.

(4) Nach Fertigstellung des Films wird eine finale Version zur Abnahme übermittelt. Änderungen nach schriftlicher Abnahme durch den Kunden (z. B. per E-Mail) sind gesondert zu vergüten.

(5) Erfolgt auf die Übermittlung der finalen Version innerhalb von 5 Werktagen keine schriftliche Rückmeldung, gilt diese als abgenommen. Die Filmproduktion ist in diesem Fall berechtigt, die restliche Vergütung gemäß § 3 abzurechnen.

(6) Vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen, die zur Durchführung der Filmherstellung benötigt werden (z. B. Grafiken, Logos, Textinhalte), sind vom Kunden auf Rechte bestehende Rechte Dritter zu überprüfen. Die Filmproduktion haftet nicht für Verletzungen von Urheber-, Marken- oder Kennzeichnungspflichten.

6. Nutzungsrechte & Kennzeichnung

(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von der Filmproduktion im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, außer dies ist explizit anderweitig vereinbart worden.

(2) Die Filmproduktion erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung.
Die Nutzung der im Rahmen dieses Auftrags gelieferten Werke ist ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang zulässig. Jegliche weitergehende Nutzung – insbesondere durch:

• inhaltliche, visuelle oder technische Veränderung (z. B. Schnitt, Farbgebung, Inserts, Ton, Musik, Animationen)
• Verwendung in anderen Medien oder Formaten –

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Filmproduktion. Eine eigenmächtige Bearbeitung oder Weiterverwertung stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Für darüberhinausgehende Nutzungen kann die Filmproduktion ein angemessenes, marktübliches Honorar verlangen.

(4) Die Filmproduktion ist dazu berechtigt, im Rahmen von eigenen Werbemaßnahmen (z. B. auf der eigenen Website und Social-Media-Kanälen) auf die aktuelle bzw. ehemalige Geschäftsbeziehung mit dem Kunden hinzuweisen. Der Kunde hat das Recht, dies schriftlich jederzeit zu widerrufen.

(5) Die Filmproduktion ist dazu berechtigt, von ihr im Auftrag des Kunden produzierte Bild- & Toninhalte als Referenz für eigene Werbemaßnahmen zu nutzen. Produktionen, die ausdrücklich nicht für die externe Kommunikation vorgesehen sind (z. B. interne Unternehmenskommunikation oder Schulungsfilme mit sensiblen Inhalten), dürfen nur durch die Filmproduktion genutzt werden, sofern der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat.

7. Material & Speicherfristen

(1) Die Filmproduktion archiviert sämtliche im Rahmen der Produktion entstandenen Materialien, Projektdateien und Inhalte für eine Dauer von mindestens zwei Jahren nach Projektabschluss. Vor Ablauf dieser Frist wird der Kunde auf eine bevorstehende Löschung hingewiesen und erhält die Möglichkeit, die Speicherfrist gegen eine Gebühr um jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.

(2) Der Kunde erwirbt ausschließlich die im Vertrag oder Angebot ausdrücklich benannten Endprodukte (z. B. finaler Film in vereinbartem Format). Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmaterial (z. B. ungeschnittenes Filmmaterial, Tonspuren, Fotos), Schnitt- oder Projektdateien (z. B. DaVinci Resolve-, Premiere-, After Effects-Projekte) sowie weiterer Produktionsdaten besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Herausgabe zusätzlicher Materialien oder Daten, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und wird gesondert vergütet.

8. Gewährleistung und Haftung

(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist die Filmproduktion verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Kunde stellt die Filmproduktion von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Filmproduktion auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Anbieter von Online-Werbung, wie z. B. Google Ads und Betreiber von sozialen Netzwerken, wie Facebook Inc., Videoinhalte ablehnen, ohne dass diese den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland widersprechen. Die Filmproduktion haftet nicht für hierdurch entstandene Schäden.

(2) Erachtet die Filmproduktion für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.

(3) In keinem Fall haftet die Filmproduktion wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Filmproduktion haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.

(4) Die Filmproduktion haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

(5) Der Höhe nach ist die Haftung der Filmproduktion beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, es sei denn, die Filmproduktion haftet wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter.

(6) Die Filmproduktion übernimmt keinerlei Haftung für unvorhersehbare Ausfälle oder technische Probleme. Insbesondere bei Live-Mitschnitten oder Live-Streams kann es aufgrund nicht beeinflussbarer Umstände zu technischen Ausfällen kommen. Die Filmproduktion ist nicht dazu verpflichtet, eine Entschädigung für derartige Vorkommnisse zu zahlen.

9. Absicherung & Haftpflicht

(1) Die Filmproduktion ist gegen alle üblichen Risiken der Filmproduktion durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert. Die Versicherung deckt Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Filmproduktion, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen entstehen, ab.

(2) Die Haftpflichtversicherung umfasst Schäden an Personen, Sach- und Vermögensschäden, die im Rahmen der Vertragserfüllung auftreten können.

10. Gema-Anmeldung, Lizenzierung von Inhalten

(1) Die Filmproduktion verpflichtet sich, alle Musikveranstaltungen bei der GEMA anzumelden und die entsprechenden Gebühren abzuführen. Die GEMA-Gebühren werden vom Kunden getragen und in die Kostenaufstellung aufgenommen, die Bestandteil des Vertrages ist.

(2) Etwaiges, von der Filmproduktion eingekauftes Material Dritter, wie z. B. Musiktitel, Sprecherleistungen, Grafiken oder Stock-Footage, wird von der Filmproduktion gemäß des vertraglich festgehaltenen Einsatzgebietes und der vereinbarten Laufzeit der Werbemaßnahme lizenziert. Etwaige Verstöße des Kunden gegen die geltenden Lizenzbestimmungen (z. B. bei nicht abgesprochener Verwendung des Films in anderen Medien als ursprünglich vereinbart) unterliegen nicht der Verantwortung der Filmproduktion. Ferner haftet die Filmproduktion nicht für daraus eventuell resultierende Schadensersatzansprüche Dritter.

11. Leistungen Dritter

(1) Von der Filmproduktion eingeschaltete Künstler oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Filmproduktion und können nach Ermessen der Filmproduktion für Projekte engagiert werden.

(2) Die Filmproduktion verpflichtet sich, ausschließlich fachlich geeignetes Personal zu engagieren.

12. Künstlersozialabgabe

(1) Die von der Filmproduktion im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen können nach § 24 KSVG kunst- oder publizistiknah sein.

(2) Die Filmproduktion ist verpflichtet, auf eigene Honorare ggf. die Künstlersozialabgabe abzuführen.

(3) Auftraggeber, die als Verwerter im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes gelten, können zusätzlich verpflichtet sein, selbstständig Künstlersozialabgabe auf das Honorar zu leisten. Die Prüfung und gegebenenfalls Abführung obliegen allein dem Auftraggeber.

(4) Bei Unsicherheiten wird empfohlen, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

13. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Filmproduktion verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die sie aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Produkte, Pläne, Marktdaten, Herstellermethoden, Unterlagen, sonstige firmeninterne Informationen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von der Filmproduktion elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstigen Daten an Dritte weiterzuleiten.

(3) Der Kunde verpflichtet sich zu absoluter Geheimhaltung gegenüber Dritten bezüglich der Konditionen des Projektvertrags oder Angebots, insbesondere der vereinbarten Entgelte.

14. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

(1) Der Vertrag tritt in Kraft, sobald der Kunde das von der Filmproduktion erstellte Angebot schriftlich bestätigt und akzeptiert hat. Er wird für die im Angebot genannte Produktionszeit abgeschlossen. Soweit der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Andere Angebote der Filmproduktion unterliegen u.U. gesonderten Bedingungen zur Vertragsdauer und Kündigungsfristen. Diese Bedingungen entnehmen Sie bitte den gesonderten zusätzlichen AGB des jeweiligen Angebots.

(2) Unabhängig von allen weiteren Regelungen haben Auftraggeber und Auftragnehmer das Recht, innerhalb von drei Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Sollte bereits ein finanzieller Aufwand auf Seiten der Filmproduktion entstanden sein, hat diese das Recht, dem Kunden diesen in Rechnung zu stellen.

15. Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.

(2) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

Stand der AGB: 17.06.2025